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Wozu dient das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (kurz: WBRL). Es soll insbesondere den Schutz des Hinweisgebers sicherstellen.
Als Hinweisgeber bezeichnet man eine Person, die Informationen gem. § 2 Hin-SchG im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat und diese melden oder offenlegen möchte. Der hinweisgebenden Person dürfen keine Nachteile aufgrund der Meldung entstehen. Das bedeutet insbesondere, dass die berufliche Entwicklung der meldenden Person nicht nachteilig geändert wird.

Was müssen Sie tun? – Einrichtung einer „internen Meldestelle“

Ab 50 Mitarbeitern müssen Sie als Beschäftigungsgeber ab dem 17.12.2023, bzw. ab 250 Mitarbeitern ab Inkrafttreten, am 02.07.2023 eine „interne Meldestelle“ einrichten.
Hierbei sind die Anforderungen des HinSchG zu beachten, denn mit Software allein ist es nicht getan. Es muss sichergestellt werden, dass den Hinweisen auch nachgegangen wird und die damit befassten Personen die notwendige Qualifikation und Befugnis haben.

So helfen wir Ihnen:

In unserem Webinar führen unsere Beraterinnen Sie durch die Anforderung „Einrichtung einer internen Meldestelle für öffentliche Verwaltung“. Anhand von Praxisbeispielen vermitteln wir Ihnen die wesentlichen Anforderungen und Regelungen und zeigen Ihnen auf, welche Umsetzungsoptionen sich Ihnen bieten.

Folgende Themen werden in unserem Webinar behandelt:

  • Vorstellung der gesetzlichen Anforderungen des HinSchG
  • Rechte und Pflichten der internen Meldestelle
  • Die möglichen Meldekanäle
  • Ablauf und Folgemaßnahmen
  • Schutz und Rechte des Hinweisgebers und der Betroffenen
  • Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Verarbeitungstätigkeit „Mel-deprozess“
  • Datenschutzfolgeabschätzung
  • Interne Hinweisgeberrichtlinie

Downloads:

Info-Flyer (PDF)

Kosten:

Kursgebühr
300,00 zzgl. MwSt.
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